Beurlaubung vom Unterricht
Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in begründeten, dringenden Ausnahmefällen möglich und nicht für den Jahresurlaub der Erziehungsberechtigten.
Gründe sind z.B. kirchliche Feiern wie Eheschließung naher Verwandter, aktive Teilnahmen an sportlichen Wettkämpfen, etc. (siehe Paragraph 4 SchulbesuchsVO). Die Beurlaubung muss rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) und schriftlich bei der Klassenlehrkraft (bis 2 Tage) oder der Schulleitung (mehr als 2 Tage und Tage vor /nach den Ferien bzw. Brückentage) beantragt werden. Bei Beerdigungen ist eine kurzfristige Antragstellung natürlich möglich.
Das Formular „Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht“ ist im Sekretariat erhältlich.
Für das Nacharbeiten der verpassten Unterrichtsinhalte sind die Erziehungsberechtigen und das Kind verantwortlich.