Unfallversicherung
Grundsätzlich gilt, dass Ihre Kinder über die UKBW (Unfallkasse Baden-Württemberg) in der Schule versichert sind.
Versicherungsschutz besteht für Schüler/innen während des Besuchs der Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Abs.1 Nr. 8 b SGB VII).
Sollte der Fall eintreten, dass sich ein Kind in der Schule oder während der Schulkindbetreuung verletzt und Sie als Erziehungsberechtigte daraufhin zum Arzt oder ins Krankhaus müssen, so ist das Kind unfallversichert. Sollte dies passieren, müssen wir als Schule und auch die Schulkindbetreuung dies der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) melden und hierfür einen Unfallbericht einreichen.
Da wir grenznah zur Schweiz wohnen, gilt aber Folgendes für den Arztbesuch im Ausland.
Erleidet ein Kind in einer Tageseinrichtung oder ein Schüler einen Arbeitsunfall und ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, so soll diese ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Grund hierfür ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung und ihre vertraglichen Beziehungen ausschließlich im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit hat; ärztliche Leistungen sollen daher ausschließlich als Sachleistung in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Sollte vom Versicherten bzw. dessen Eltern ausdrücklich eine Behandlung in der Schweiz gewünscht werden, kann in diesem Falle keine Kostenübernahme der UKBW - auch nicht anteilig - erfolgen. Die anfallenden Behandlungskosten sind dann vom Versicherten bzw. dessen Eltern selbst (ggf. private Krankenversicherung) zu tragen.